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BAföG von A-Z

Zuständigkeit; Aktuelle Änderungen, BAföG-Antrag, BAföG und Rückzahlung, Benötigte Unterlagen, Download, FAQ´s, Förderungshöchstdauer, Gesetz

 

Rückzahlung des unverzinslichen Darlehens (BAföG) und Teilerlaß


1. Tilgung des unverzinslichen Darlehens

Das Darlehen ist fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (z.B. BWL = 8 Semester) in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens in Höhe von 105,- €, innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig. Zahlungsaufschub (Freistellung) wird auf Antrag gewährt, wenn das monatl. Nettoeinkommen 960,- € (+ 480,- € für Ehegatten, + 435,- € für jedes Kind. /. Einkommen des Ehegatten und der Kinder) nicht übersteigt.

Die Freistellung hemmt den Ablauf der Tilgungsfrist bis zu höchstens 10 Jahren.

2. Möglichkeiten des Darlehenerlasses

a) Darlehenserlaß wegen Kinderbetreuung

Das Darlehen wird auf Antrag in Höhe der fälligen Monatsraten erlassen, wenn wegen der Versorgung von Kindern bis zu zehn Jahren oder der Betreuung eines behinderten Kindes keine oder nur geringe Einkünfte erziehlt werden (Einkommensgrenzen wie oben 1.).

b) Darlehenserlaß bei vorzeitiger Rückzahlung

Das Darlehen kann auf Antrag vorzeitig in einer Summe oder in größeren Teilbeträgen getilgt werden. Nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der gewährten Nachlässe: siehe Tabelle


Wird die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe abgelöst, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von vollen tausend Euro, gewährt, sofern der Darlehensnehmer sich damit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet wird.

Zuständig für Verwaltung und Einziehung der Darlehen ist das
Bundesverwaltungsamt
Barbarastraße 1
50728 Köln
Tel.: 0221/ 7580
www.bundesverwaltungsamt.de


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