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Information/Aktuelles
Unter Links finden Sie eine Sammlung von
Seiten, die beim (Studien-)Aufenthalt in Deutschland nützlich sein
können.
Teilstipendien für ausländische Studierende an der Universität
Augsburg im Winter 2010.
Weitere Informationen hier
Sechsmonatiges Stipendium für ausländische
Studierende
Aus Mitteln des DAAD und FAUST e.V. vergeben die Akademischen Auslandsämter
/International Offices der beiden Augsburger Hochschulen mehrere Stipendien
für sechs Monate. Informationen und Auschreibungen zur Bewerbung
und Höhe der Stipendien der Universität Augsburg können
Sie hier
oder von der Hochschule Augsburg hier
abrufen.
Hinweise für
alle internationalen Studierenden
Das Deutsche Studentenwerk (DSW) betreibt ein
neues Internetportal für internationale Studierende
an deutschen Hochschulen .
Unter www.internationale-studierende.de
finden Sie wichtige Informationen auch in Englisch
zu sozialen und lebenspraktischen Fragen, die Ihnen die Ankunft und ihren
Aufenthalt in Deutschland erleichtern sollen. Das DSW informiert zum Beispiel
über die Themen Krankenversicherung, Jobben, Wohnen, Studienvoraussetzungen
etc.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen
oder Probleme haben, können Sie sich natürlich gerne an die
Rechts- und Sozialberatung des Studentenwerks
Augsburg im b!st wenden.
| Erwerbstätigkeit von ausländischen
Studierenden aus Nicht-EU/EWR- Staaten |
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| Sie studieren in Deutschland und Ihr
Hauptanliegen ist Ihr Studium. Wenn Sie während Ihres Studiums vorübergehend
eine Erwerbstätigkeit anstreben und berufliche Erfahrungen sammeln
wollen, sollten Sie auf Folgendes achten: |
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Entscheidend sind die ausländerrechtlichen
Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsbewilligung (siehe Passeintrag);
diese setzen den Rahmen innerhalb welcher Grenzen eine Erwerbstätigkeit
aufenthaltsrechtlich gestattet ist. In der Regel ist danach
eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 ganzen oder 180 halben Arbeitstagen
(= max. 4 Stunden täglich) im Kalenderjahr erlaubt. Als halbe
Tage zählen Arbeitstage an denen nicht mehr als vier Stunden
gearbeitet wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beschäftigung
während oder außerhalb der Semesterferien ausgeübt wird. Hierzu zählen
auch die sog. Minijobs bis 400,-€. |
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Arbeitsgenehmigungsrechtlich wird für die
Dauer von längstens 3 Monaten im Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis
vom Arbeitsamt benötigt. |
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Bei mehreren kurzzeitigen Beschäftigungen werden
nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt; Arbeitsgenehmigungsfreiheit
liegt dann für 90 ganze oder 180 halbe Arbeitstage im Kalenderjahr
vor. Bei zusammenhängenden Tätigkeiten (Wochen- und Monatsbeschäftigungen).
Eine Tätigkeit, die länger als vier Stunden am Tag ausgeübt
wird, wird jeweils als voller Arbeitstag angerechnet. |
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Nur innerhalb dieses arbeitsgenehmigungsfreien
Rahmens von 3 Monaten bzw. 90 ganzen oder 180 halben Arbeitstagen
ist eine Beschäftigung auch bei Zeitarbeitsfirmen möglich. |
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Sofern der arbeitsgenehmigungsfreie zeitliche Rahmen
im laufenden Kalenderjahr ausgeschöpft ist, wird für alle weiteren
Beschäftigungen eine Arbeitserlaubnis benötigt. In diesem Fall empfiehlt
sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen
Ausländerbehörde. Nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen kommt
eine diesbezügliche Änderung der Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsbewilligung
nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Ausländerbehörde klärt
in Absprache mit dem Arbeitsamt ab, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt
werden kann und ob eine ausnahmsweise Änderung der Nebenbestimmungen
zur Aufenthaltsbewilligung vorgenommen wird. |
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Für studentische Hilfs- und Aushilfskräfte an Hochschulen
oder Forschungseinrichtungen besteht grundsätzlich Arbeitsgenehmigungsfreiheit,
wenn überwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten verrichtet werden. |
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Sofern ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird, sind Studierende
keine Arbeitnehmer, solange sie immatrikuliert sind. Das Praktikum
ist dann Bestandteil des Studiums und damit nicht arbeitsgenehmigungspflichtig.
Dies gilt auch für Diplomarbeiten, die bei einer Firma angefertigt
werden. Praktikanten sind jedoch dann arbeitsgenehmigungspflichtig,
wenn sie als Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
tätig werden, es sei denn, der zeitliche Rahmen von 3 Monaten bzw.
90 ganzen oder 180 halben Arbeitstagen wird nicht überschritten. |
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Bitte beachten Sie diese Informationen, um sich Unannehmlichkeiten
bei arbeitsgenehmigungsrechtlichen Verstößen zu vermeiden. Bei etwaigen
Fragen nehmen Sie bitte rechtzeitig mit der Arbeitsagentur Augsburg
Kontakt auf.
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