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International

Informationen, Hochschulbetreuungsstelle Augsburg, internationaler Studentenausweis, Mentoren für ausländische Studierende, Servicepaket - Wohnservice für ausländische Studenten, Shuttleservice, Terminkalender, FAUST e.V.

Information/Aktuelles

Unter Links finden Sie eine Sammlung von Seiten, die beim (Studien-)Aufenthalt in Deutschland nützlich sein können.


Teilstipendien für ausländische Studierende an der Universität Augsburg im Winter 2010.


Weitere Informationen hier

Sechsmonatiges Stipendium für ausländische Studierende

Aus Mitteln des DAAD und FAUST e.V. vergeben die Akademischen Auslandsämter /International Offices der beiden Augsburger Hochschulen mehrere Stipendien für sechs Monate. Informationen und Auschreibungen zur Bewerbung und Höhe der Stipendien der Universität Augsburg können Sie hier oder von der Hochschule Augsburg hier abrufen.

Hinweise für alle internationalen Studierenden

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) betreibt ein neues Internetportal für internationale Studierende an deutschen Hochschulen .
Unter www.internationale-studierende.de finden Sie wichtige Informationen auch in Englisch zu sozialen und lebenspraktischen Fragen, die Ihnen die Ankunft und ihren Aufenthalt in Deutschland erleichtern sollen. Das DSW informiert zum Beispiel über die Themen Krankenversicherung, Jobben, Wohnen, Studienvoraussetzungen etc.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen oder Probleme haben, können Sie sich natürlich gerne an die Rechts- und Sozialberatung des Studentenwerks Augsburg im b!st wenden.

Erwerbstätigkeit von ausländischen Studierenden aus Nicht-EU/EWR- Staaten
Sie studieren in Deutschland und Ihr Hauptanliegen ist Ihr Studium. Wenn Sie während Ihres Studiums vorübergehend eine Erwerbstätigkeit anstreben und berufliche Erfahrungen sammeln wollen, sollten Sie auf Folgendes achten:

Entscheidend sind die ausländerrechtlichen Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsbewilligung (siehe Passeintrag); diese setzen den Rahmen innerhalb welcher Grenzen eine Erwerbstätigkeit aufenthaltsrechtlich gestattet ist. In der Regel ist danach eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 ganzen oder 180 halben Arbeitstagen (= max. 4 Stunden täglich) im Kalenderjahr erlaubt. Als halbe Tage zählen Arbeitstage an denen nicht mehr als vier Stunden gearbeitet wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beschäftigung während oder außerhalb der Semesterferien ausgeübt wird. Hierzu zählen auch die sog. Minijobs bis 400,-€.
Arbeitsgenehmigungsrechtlich wird für die Dauer von längstens 3 Monaten im Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt benötigt.
Bei mehreren kurzzeitigen Beschäftigungen werden nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt; Arbeitsgenehmigungsfreiheit liegt dann für 90 ganze oder 180 halbe Arbeitstage im Kalenderjahr vor. Bei zusammenhängenden Tätigkeiten (Wochen- und Monatsbeschäftigungen). Eine Tätigkeit, die länger als vier Stunden am Tag ausgeübt wird, wird jeweils als voller Arbeitstag angerechnet.
Nur innerhalb dieses arbeitsgenehmigungsfreien Rahmens von 3 Monaten bzw. 90 ganzen oder 180 halben Arbeitstagen ist eine Beschäftigung auch bei Zeitarbeitsfirmen möglich.
Sofern der arbeitsgenehmigungsfreie zeitliche Rahmen im laufenden Kalenderjahr ausgeschöpft ist, wird für alle weiteren Beschäftigungen eine Arbeitserlaubnis benötigt. In diesem Fall empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen kommt eine diesbezügliche Änderung der Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsbewilligung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Ausländerbehörde klärt in Absprache mit dem Arbeitsamt ab, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann und ob eine ausnahmsweise Änderung der Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsbewilligung vorgenommen wird.
Für studentische Hilfs- und Aushilfskräfte an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen besteht grundsätzlich Arbeitsgenehmigungsfreiheit, wenn überwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten verrichtet werden.
Sofern ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird, sind Studierende keine Arbeitnehmer, solange sie immatrikuliert sind. Das Praktikum ist dann Bestandteil des Studiums und damit nicht arbeitsgenehmigungspflichtig. Dies gilt auch für Diplomarbeiten, die bei einer Firma angefertigt werden. Praktikanten sind jedoch dann arbeitsgenehmigungspflichtig, wenn sie als Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses tätig werden, es sei denn, der zeitliche Rahmen von 3 Monaten bzw. 90 ganzen oder 180 halben Arbeitstagen wird nicht überschritten.

Bitte beachten Sie diese Informationen, um sich Unannehmlichkeiten bei arbeitsgenehmigungsrechtlichen Verstößen zu vermeiden. Bei etwaigen Fragen nehmen Sie bitte rechtzeitig mit der Arbeitsagentur Augsburg Kontakt auf.

 


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